Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 C.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
E. 2 Will eine Partei einzig den Kostenpunkt, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbstständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 ZPO auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen, wobei sich die Frist für die selbst- ständige Kostenbeschwerde nach dem für die Hauptsache geltenden Verfah- ren richtet (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom-
Kantonsgericht Schwyz 4 mentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 110 ZPO N 1). Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts (lit. b) geltend gemacht werden.
E. 3 Die Vorinstanz erwog in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO die hälftige Prozesskostenverlegung betreffend, die Beschwerdeführerin sei in Anbetracht der Situation, mit der sie sich konfron- tiert gesehen habe, in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Andererseits habe sie wesentliche Aufwände auf Seiten des Gerichts verur- sacht, indem sie nach Rückzug der Betreibungen und dem damit einherge- henden Wegfallen des Feststellungsinteresses dies nicht anerkannt habe (zum Ganzen angef. Verfügung E. 11 f.).
a) Bei den Prozesskosten ist zu unterscheiden einerseits zwischen deren Bemessung und andererseits deren Verteilung (vgl. Urteil BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3). Vorliegend steht Letzteres zur Beurteilung. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu denen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu zählen sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Klageanerkennung die beklagte Partei als unterliegend. Art. 107 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann, beispielsweise wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst war (lit. b). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will und ob es über- haupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abwei- chen will (BGE 139 III 358 E. 3).
b) aa) Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes ergänzend eine analoge Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO heranzieht
Kantonsgericht Schwyz 5 (KG-act. 1, S. 8 f.), ist sie damit nicht zu hören. Mangels Anfechtung von Dis- positivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung steht die Beurteilung der Kos- tenverteilung nur unter dem Gesichtspunkt des Nichteintretens zur Beurteilung (vgl. auch Urteil BGer 5A_117/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.4). bb) Die Beschwerdeführerin moniert die hälftige Kostenauferlegung zu ihren Lasten und macht eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO geltend. Zu- sammenfassend trägt sie bezüglich der vorinstanzlichen Erwägung (vgl. angef. Verfügung E. 12 zweiter Absatz) vor, alle ihre Eingaben seien fristgerecht und in Ausübung der ihr zustehenden prozessualen Rechte er- folgt. Zudem habe sie keine unnötigen Kosten i.S.v. Art. 108 ZPO verursacht, was die Vorinstanz auch nicht weiter begründet habe. Es sei unerfindlich, weshalb eine ordnungsgemässe Prozessführung kostenpflichtig wesentlichen Aufwand verursachen soll. Die Stellungnahme vom 28. September 2022 sei auf explizite Fristansetzung der Vorinstanz hin erfolgt und die kurze, zweiseiti- ge Eingabe vom 9. November 2022 sei auch rechtzeitig in Ausübung des un- bedingten Replikrechts erfolgt und habe insbesondere neue Vorbringen der Beschwerdegegner in deren Eingabe vom 24. Oktober 2022 adressiert. Der einzige erkennbare Mehraufwand liege höchstens darin, dass das Gericht keinen Abschreibungsbeschluss habe fällen, sondern die Frage des Feststel- lungsinteresses habe beurteilen müssen. Dass ein Gericht einen Entscheid fällen müsse, könne bestimmt nicht als unnötiger Aufwand bezeichnet werden. Der Kostenentscheid sei in jedem Fall in unrichtiger Rechtsanwendung erfolgt und sei inkl. Parteientschädigung entsprechend zu korrigieren (KG-act. 1, S. 6 ff.). Die Beschwerdegegner halten diesen Vorbringen einzig entgegen, dass es zwar das gute Recht der Beschwerdeführerin sei, auch nach dem Rückzug und der Löschung der Betreibungen, welche sie zur Prozessführung veran- lasst hätten, an ihrem Feststellungsbegehren festzuhalten. Allerdings stehe es dann auch im Ermessen der Vorinstanz, diesen Umstand bei der Kostenverle- gung zu berücksichtigen, welches nicht zu beanstanden sei (KG-act. 8, S. 3).
Kantonsgericht Schwyz 6 cc) Die Beschwerdeführerin stellt die von der Vorinstanz der Kostenverle- gung zugrunde gelegten Bestimmungen von Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich nicht infrage. Im Gegensatz zu Art. 106 ZPO räumt Art. 107 ZPO – wie schon erwähnt – dem Gericht einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, d. h. nach Billigkeitserwägungen (vgl. Art. 4 ZGB), zu verlegen, wobei bei der Anwen- dung der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung dem Gericht ein grosses Ermessen zukommt (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 107 ZPO N 1). Die Vorinstanz stellte vorerst Überlegungen zum ausserprozessualen Verhal- ten der Parteien an und kam zum Schluss, dass die Klägerin in Anbetracht der Situation, mit der sie konfrontiert gewesen sei, sich in guten Treuen zur Pro- zessführung veranlasst gesehen habe (angef. Verfügung E. 12 erster Absatz), was von den Beschwerdegegnern im Übrigen unbeanstandet blieb. Schliess- lich nahm sie Bezug auf das Festhalten der Beschwerdeführerin am Feststel- lungsinteresse. Zwar ist hinsichtlich Letzterem der Beschwerdeführerin inso- weit beizupflichten, als die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung den An- schein zu erwecken vermag, dass sie für das Festhalten an der Beurteilung ihres behaupteten Feststellungsinteresses „abgestraft“ würde. Die Beschwer- deführerin übersieht jedoch, dass sie diese Frage beurteilt haben wollte bzw. den Antrag auf Fortführung des Verfahrens in Bezug auf den materiell- rechtlichen Teil der Klage (vgl. Vi-act. D2, S. 10) stellte, was zwar ihr Recht war, sie aber mit diesem Antrag auch das damit immanente Prozesskostenri- siko auf sich nahm und mit diesem Antrag gänzlich unterlag. Auch die Vor- instanz hielt unter Bezugnahme auf Art. 106 Abs. 1 ZPO fest, dass bei einem Nichteintretensentscheid die klagende Partei als die unterliegende gelte (an- gef. Verfügung E. 11). Der von ihr gezogene Schluss, dass die Klägerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei und entsprechend auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO abstellte, verpflichtete sie aber nicht zu einer vollständigen Kostenauflage an die Beklagten. Die Kostenverteilung lag in Anwendung dieser Bestimmung in ihrem Ermessen und es ist in diesem
Kantonsgericht Schwyz 7 Rahmen nicht zu beanstanden, dass sie dabei die nach Rückzug der Betrei- bungen beantragte Beurteilung des Feststellungsinteresses (Vi-act. D2 und D5) miteinbezog (vgl. auch OGer ZH, Urteil NE170006-O/U vom 23. Novem- ber 2017 E. 8.3.2). Die Beschwerdeführerin anerkennt überdies selber, dass mit dem Entscheid das Feststellungsinteresse betreffend der Vorinstanz ein Mehraufwand entstand. Inwiefern dieser „erkennbare Mehraufwand“ – so die Beschwerdeführerin (vgl. KG-act. 1, S. 8) – weder eine hälftige noch eine an- dere Kostenaufteilung zu rechtfertigen vermag, legt sie nicht dar. Oder anders gesagt begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die Vorinstanz das ihr gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen überschritten ha- ben soll, indem sie trotz Anwendung von lit. b nicht sämtliche entstandenen Kosten den Beklagten auferlegte. Davon abgesehen ist anhand der vor- instanzlichen Erwägungen auch keine augenfällige Diskrepanz auszumachen, die es zu beachten gäbe. Schliesslich kann den Überlegungen der Beschwer- deführerin, ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen nicht vielmehr von unnöti- gen Kosten i.S.v. Art. 108 ZPO ausgegangen sei (KG-act. 1, S. 9 ff.), nicht beigepflichtet werden. Weder spricht die Vorinstanz von „unnötigen Kosten“ noch von „unnötigem Aufwand“, sondern ausdrücklich von „wesentliche[n] Aufwänden“ in Zusammenhang mit dem Festhalten an der Beurteilung des Feststellungsinteresses. Ungeachtet dessen wäre im Übrigen für die Auferle- gung „unnötiger Kosten“ an den Verursacher auch kein vorwerfbares Verhal- ten erforderlich (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4.4 mit Hinweis auf die Botschaft zur ZPO).
c) Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung, dass dem Gericht bei der Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO ein grosses Ermessen zukommt (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 107 ZPO N 1), ist die vorinstanzliche hälftige Kostenauflage nicht zu beanstanden und folglich auch das damit verbundene verfügte Wettschlagen der Prozessentschädigungen, sodass sich weitere Erörterungen zu Letzterem erübrigen.
Kantonsgericht Schwyz 8
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner haben gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine Entschädigung. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, im Recht und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsver- treter der Beschwerdegegner reichte keine Kostennote ein. Angesichts des- sen sowie der sich im Wesentlichen auf eine Seite beschränkenden Beru- fungsantwort (KG-act. 8) ist die Entschädigung in Berücksichtigung der Be- messungskriterien ermessensweise auf pauschal Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen;-
Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 400.00 zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.00.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 21. November 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. November 2023 ZK2 2023 6 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
2. D.________, Beklagter und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Kostenbeschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 1. Februar 2023, ZEO 2022 26);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Klage vom 21. April 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksge- richt Höfe, es sei festzustellen, dass die gegenüber der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten 1 und 2 in der Höhe von Fr. 1 Mio. nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Februar 2010 (Betreibung Nr. zz, Nr. yy sowie Nr. xx des Betreibungsamts Höfe) nicht bestehe. Zudem sei das Betreibungsamt Höfe zufolge Gutheissung von Rechtsbegehren 1 anzuweisen, Dritten von den Betreibungen Nr. zz, Nr. yy sowie Nr. xx keine Kenntnis zu geben (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten 1 und 2 (Vi-act. A I). Die Beklagten beantragten mit Klageantwort vom 12. August 2022 (u.a.), auf die Klage sei mangels hinreichenden Feststellungsinteresses nicht einzu- treten bzw. das Verfahren auf die formelle Frage des hinreichenden Feststel- lungsinteresses zu beschränken, unter anderem auch mit der Begründung, die Beklagten hätten die drei von der Klägerin erwähnten Betreibungen Nrn. zz, yy und xx in der Zwischenzeit (vgl. Vi-BB 1-3 in concreto am 24. Juni 2022) zurückgezogen (Vi-act. A II, Rz 7, S. 3). Mit Verfügung vom 18. August 2022 beschränkte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren „auf vor- liegendes Rechtsschutzinteresse“ (Vi-act. D1). Die Klägerin nahm am
28. September 2022 zum Nichteintretensantrag sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung (Vi-act. D2). Weitere Stellungnahmen der Par- teien datieren vom 24. Oktober 2022 und 9. November 2022 (Vi-act. D4 und D5). Der Einzelrichter trat auf die Klage mit Verfügung vom 1. Februar 2023 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Er auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5’000.00 den Parteien je hälftig, bezog diese vom Kostenvorschuss der Klägerin und verpflichtete die Beklagten, der Klägerin unter dem Titel des Ge- richtskostenersatzes Fr. 2’500.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2).
Kantonsgericht Schwyz 3 Ferner verfügte er das gegenseitige Wettschlagen der Parteientschädigungen (Dispositiv-Ziff. 3). Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) beim Kantonsgericht Kostenbeschwerde mit folgenden Anträgen (KG- act. 1):
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2 und 3 der Verfügung des Be- zirksgerichts Höfe vom 1. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. ZEO 2022
26) aufzuheben, es seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollum- fänglich den Beschwerdegegnern 1 und 2 aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, beides unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2, und Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses.
2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 1. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. ZEO 2022 26) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., unter solidari- scher Haftung zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2. Am 9. März 2023 reichten die Beklagten (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 8).
2. Will eine Partei einzig den Kostenpunkt, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbstständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 ZPO auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen, wobei sich die Frist für die selbst- ständige Kostenbeschwerde nach dem für die Hauptsache geltenden Verfah- ren richtet (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom-
Kantonsgericht Schwyz 4 mentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 110 ZPO N 1). Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts (lit. b) geltend gemacht werden.
3. Die Vorinstanz erwog in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO die hälftige Prozesskostenverlegung betreffend, die Beschwerdeführerin sei in Anbetracht der Situation, mit der sie sich konfron- tiert gesehen habe, in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Andererseits habe sie wesentliche Aufwände auf Seiten des Gerichts verur- sacht, indem sie nach Rückzug der Betreibungen und dem damit einherge- henden Wegfallen des Feststellungsinteresses dies nicht anerkannt habe (zum Ganzen angef. Verfügung E. 11 f.).
a) Bei den Prozesskosten ist zu unterscheiden einerseits zwischen deren Bemessung und andererseits deren Verteilung (vgl. Urteil BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3). Vorliegend steht Letzteres zur Beurteilung. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu denen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu zählen sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Klageanerkennung die beklagte Partei als unterliegend. Art. 107 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann, beispielsweise wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst war (lit. b). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will und ob es über- haupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abwei- chen will (BGE 139 III 358 E. 3).
b) aa) Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes ergänzend eine analoge Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO heranzieht
Kantonsgericht Schwyz 5 (KG-act. 1, S. 8 f.), ist sie damit nicht zu hören. Mangels Anfechtung von Dis- positivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung steht die Beurteilung der Kos- tenverteilung nur unter dem Gesichtspunkt des Nichteintretens zur Beurteilung (vgl. auch Urteil BGer 5A_117/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.4). bb) Die Beschwerdeführerin moniert die hälftige Kostenauferlegung zu ihren Lasten und macht eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO geltend. Zu- sammenfassend trägt sie bezüglich der vorinstanzlichen Erwägung (vgl. angef. Verfügung E. 12 zweiter Absatz) vor, alle ihre Eingaben seien fristgerecht und in Ausübung der ihr zustehenden prozessualen Rechte er- folgt. Zudem habe sie keine unnötigen Kosten i.S.v. Art. 108 ZPO verursacht, was die Vorinstanz auch nicht weiter begründet habe. Es sei unerfindlich, weshalb eine ordnungsgemässe Prozessführung kostenpflichtig wesentlichen Aufwand verursachen soll. Die Stellungnahme vom 28. September 2022 sei auf explizite Fristansetzung der Vorinstanz hin erfolgt und die kurze, zweiseiti- ge Eingabe vom 9. November 2022 sei auch rechtzeitig in Ausübung des un- bedingten Replikrechts erfolgt und habe insbesondere neue Vorbringen der Beschwerdegegner in deren Eingabe vom 24. Oktober 2022 adressiert. Der einzige erkennbare Mehraufwand liege höchstens darin, dass das Gericht keinen Abschreibungsbeschluss habe fällen, sondern die Frage des Feststel- lungsinteresses habe beurteilen müssen. Dass ein Gericht einen Entscheid fällen müsse, könne bestimmt nicht als unnötiger Aufwand bezeichnet werden. Der Kostenentscheid sei in jedem Fall in unrichtiger Rechtsanwendung erfolgt und sei inkl. Parteientschädigung entsprechend zu korrigieren (KG-act. 1, S. 6 ff.). Die Beschwerdegegner halten diesen Vorbringen einzig entgegen, dass es zwar das gute Recht der Beschwerdeführerin sei, auch nach dem Rückzug und der Löschung der Betreibungen, welche sie zur Prozessführung veran- lasst hätten, an ihrem Feststellungsbegehren festzuhalten. Allerdings stehe es dann auch im Ermessen der Vorinstanz, diesen Umstand bei der Kostenverle- gung zu berücksichtigen, welches nicht zu beanstanden sei (KG-act. 8, S. 3).
Kantonsgericht Schwyz 6 cc) Die Beschwerdeführerin stellt die von der Vorinstanz der Kostenverle- gung zugrunde gelegten Bestimmungen von Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich nicht infrage. Im Gegensatz zu Art. 106 ZPO räumt Art. 107 ZPO – wie schon erwähnt – dem Gericht einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, d. h. nach Billigkeitserwägungen (vgl. Art. 4 ZGB), zu verlegen, wobei bei der Anwen- dung der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung dem Gericht ein grosses Ermessen zukommt (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 107 ZPO N 1). Die Vorinstanz stellte vorerst Überlegungen zum ausserprozessualen Verhal- ten der Parteien an und kam zum Schluss, dass die Klägerin in Anbetracht der Situation, mit der sie konfrontiert gewesen sei, sich in guten Treuen zur Pro- zessführung veranlasst gesehen habe (angef. Verfügung E. 12 erster Absatz), was von den Beschwerdegegnern im Übrigen unbeanstandet blieb. Schliess- lich nahm sie Bezug auf das Festhalten der Beschwerdeführerin am Feststel- lungsinteresse. Zwar ist hinsichtlich Letzterem der Beschwerdeführerin inso- weit beizupflichten, als die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung den An- schein zu erwecken vermag, dass sie für das Festhalten an der Beurteilung ihres behaupteten Feststellungsinteresses „abgestraft“ würde. Die Beschwer- deführerin übersieht jedoch, dass sie diese Frage beurteilt haben wollte bzw. den Antrag auf Fortführung des Verfahrens in Bezug auf den materiell- rechtlichen Teil der Klage (vgl. Vi-act. D2, S. 10) stellte, was zwar ihr Recht war, sie aber mit diesem Antrag auch das damit immanente Prozesskostenri- siko auf sich nahm und mit diesem Antrag gänzlich unterlag. Auch die Vor- instanz hielt unter Bezugnahme auf Art. 106 Abs. 1 ZPO fest, dass bei einem Nichteintretensentscheid die klagende Partei als die unterliegende gelte (an- gef. Verfügung E. 11). Der von ihr gezogene Schluss, dass die Klägerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei und entsprechend auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO abstellte, verpflichtete sie aber nicht zu einer vollständigen Kostenauflage an die Beklagten. Die Kostenverteilung lag in Anwendung dieser Bestimmung in ihrem Ermessen und es ist in diesem
Kantonsgericht Schwyz 7 Rahmen nicht zu beanstanden, dass sie dabei die nach Rückzug der Betrei- bungen beantragte Beurteilung des Feststellungsinteresses (Vi-act. D2 und D5) miteinbezog (vgl. auch OGer ZH, Urteil NE170006-O/U vom 23. Novem- ber 2017 E. 8.3.2). Die Beschwerdeführerin anerkennt überdies selber, dass mit dem Entscheid das Feststellungsinteresse betreffend der Vorinstanz ein Mehraufwand entstand. Inwiefern dieser „erkennbare Mehraufwand“ – so die Beschwerdeführerin (vgl. KG-act. 1, S. 8) – weder eine hälftige noch eine an- dere Kostenaufteilung zu rechtfertigen vermag, legt sie nicht dar. Oder anders gesagt begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die Vorinstanz das ihr gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen überschritten ha- ben soll, indem sie trotz Anwendung von lit. b nicht sämtliche entstandenen Kosten den Beklagten auferlegte. Davon abgesehen ist anhand der vor- instanzlichen Erwägungen auch keine augenfällige Diskrepanz auszumachen, die es zu beachten gäbe. Schliesslich kann den Überlegungen der Beschwer- deführerin, ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen nicht vielmehr von unnöti- gen Kosten i.S.v. Art. 108 ZPO ausgegangen sei (KG-act. 1, S. 9 ff.), nicht beigepflichtet werden. Weder spricht die Vorinstanz von „unnötigen Kosten“ noch von „unnötigem Aufwand“, sondern ausdrücklich von „wesentliche[n] Aufwänden“ in Zusammenhang mit dem Festhalten an der Beurteilung des Feststellungsinteresses. Ungeachtet dessen wäre im Übrigen für die Auferle- gung „unnötiger Kosten“ an den Verursacher auch kein vorwerfbares Verhal- ten erforderlich (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4.4 mit Hinweis auf die Botschaft zur ZPO).
c) Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung, dass dem Gericht bei der Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO ein grosses Ermessen zukommt (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 107 ZPO N 1), ist die vorinstanzliche hälftige Kostenauflage nicht zu beanstanden und folglich auch das damit verbundene verfügte Wettschlagen der Prozessentschädigungen, sodass sich weitere Erörterungen zu Letzterem erübrigen.
Kantonsgericht Schwyz 8
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner haben gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine Entschädigung. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, im Recht und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsver- treter der Beschwerdegegner reichte keine Kostennote ein. Angesichts des- sen sowie der sich im Wesentlichen auf eine Seite beschränkenden Beru- fungsantwort (KG-act. 8) ist die Entschädigung in Berücksichtigung der Be- messungskriterien ermessensweise auf pauschal Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen;-
Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 400.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 21. November 2023 amu